2.5 Baugestaltung und Stadtbaurecht

[gesichtete Version][gesichtete Version]
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Dies ist eine neu erstellte Seite.
Baurechtliche Fragen und planungsrechtliche „Entwurfsbeschränkungen“, die Architekten häufig zuerst einfallen, wenn von Stadtplanung die Rede ist, werden in dieser Städtebau-Grundlehre nachrangig vermittelt. Wesentlich sind den Autoren die Gebrauchs- und (An-) Ordnungszusammenhänge und Verfahrensregeln in einer Stadt – zwischen nachbarlichen Gebäuden und / oder zur umgebenden Landschaft usw., bevor diese „verrechtlicht“ werden. Denn idealerweise steht eine '''baurechtliche Regel''' für einen '''gelungenen Ausgleich''' / ggf. für einen Kompromiss zwischen unterschiedlichen Zielen und Interessen, z. B. zwischen Naturschutz und Flächennutzungsbedarf, zwischen eigenen Wohnbedürfnissen und den anderen des Nachbarn, zwischen der Weiterentwicklung einer Situation oder deren Bewahrung aus kultureller Verantwortung und Sorge um einen Identitätsverlust. Insofern können alle die nachfolgend genannten Einflussgrössen in Form von Gestaltungsideen oder – nachdem sie gesellschaftlich und planerisch schon öffentlich erörtert wurden – in Form von Bebauungsplänen, Rahmenplänen oder Ortsbaurecht auftreten. Die Verbindung von Gestaltungsfreiheit und baurechtlicher Vorgaben wird anhand von Beispielen in der Vorlesung und in Textpassagen des Teilmodul Städtebau hie und da dargelegt. Die Absichten und Ziele eines Entwurfsprozesses und die wünschenswerte Einbindung in den vorhandenen Kontext soll herausgearbeitet werden, um das Zusammenwirken von Entwurf und seinen städtebaulichen Randbedingungen überprüfen und nachzuvollziehen zu können.
 
<loop_area type="indentation">Literaturhinweis:<br />
Brandlhuber, Arno / Hönig, Tobias: Legislating Architecture; Reihe ARCH+ Feature Nr.50 / 2016 (deutsche Ausgabe)</loop_area>

Version vom 2. November 2020, 16:13 Uhr

Baurechtliche Fragen und planungsrechtliche „Entwurfsbeschränkungen“, die Architekten häufig zuerst einfallen, wenn von Stadtplanung die Rede ist, werden in dieser Städtebau-Grundlehre nachrangig vermittelt. Wesentlich sind den Autoren die Gebrauchs- und (An-) Ordnungszusammenhänge und Verfahrensregeln in einer Stadt – zwischen nachbarlichen Gebäuden und / oder zur umgebenden Landschaft usw., bevor diese „verrechtlicht“ werden. Denn idealerweise steht eine baurechtliche Regel für einen gelungenen Ausgleich / ggf. für einen Kompromiss zwischen unterschiedlichen Zielen und Interessen, z. B. zwischen Naturschutz und Flächennutzungsbedarf, zwischen eigenen Wohnbedürfnissen und den anderen des Nachbarn, zwischen der Weiterentwicklung einer Situation oder deren Bewahrung aus kultureller Verantwortung und Sorge um einen Identitätsverlust. Insofern können alle die nachfolgend genannten Einflussgrössen in Form von Gestaltungsideen oder – nachdem sie gesellschaftlich und planerisch schon öffentlich erörtert wurden – in Form von Bebauungsplänen, Rahmenplänen oder Ortsbaurecht auftreten. Die Verbindung von Gestaltungsfreiheit und baurechtlicher Vorgaben wird anhand von Beispielen in der Vorlesung und in Textpassagen des Teilmodul Städtebau hie und da dargelegt. Die Absichten und Ziele eines Entwurfsprozesses und die wünschenswerte Einbindung in den vorhandenen Kontext soll herausgearbeitet werden, um das Zusammenwirken von Entwurf und seinen städtebaulichen Randbedingungen überprüfen und nachzuvollziehen zu können.

Vertiefung

Literaturhinweis:

Brandlhuber, Arno / Hönig, Tobias: Legislating Architecture; Reihe ARCH+ Feature Nr.50 / 2016 (deutsche Ausgabe)